Satzung des Fördervereins Arado 196 e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Arado 196". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wurster Nordseeküste. Der Verein wurde am 23.06.2016 errichtet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Bewahrung von historischem technischen Kulturgut und durch Traditionspflege
• Restaurierung, Rekonstruktion und Erhalt eines Bordflugzeugs Arado 196
• Ermöglichung von Besichtigungen der im Restaurierungsprozess befindlichen Arado 196
• Bereitstellung der Arado 196 fiir Zwecke der Ausstellung im Deutschen Luftschiff- und       Marinefliegermuseum Nordholz (Aeronauticum)
• Begleitung des Restaurierungsprozesses durch Aufarbeitung der Geschichte des Bordflugzeugs

Arado 196 (Entstehung, Verwendung sowie Verbleib nach dem Ende des II. Weltkriegs)
• Heranführung der Jugend an die mit Traditionspflege und der Pflege des historischen Erbes verbundenen Aufgaben
• Förderung des Interesses der Allgemeinheit an Flugzeugtechnik
• Zusammenarbeit mit Institutionen der Wissenschaft und der Bildung, insbesondere
Restaurierungseinrichtungen und Archiven
• Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Vorträge, Publikationen)
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Satzung an.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitglieds,
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem / der
• Vorsitzenden
• stellvertretenden Vorsitzenden
• Kassenwart/in
• Schriftführer/in
• Verbindungsoffizier des Marinefliegerkommandos Nordholz
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
1. Erstellung eines Restaurierungskonzepts Arado 196
2. Steuerung und Überwachung der Restaurierung Arado 196
3. Kontaktpflege mit Marinefliegerkommando, Deutsches Luftschiff- und Marineflieger Museum Aeronauticum, anderen Museen, Archiven und Restaurationseinrichtungen
4. Einberufung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung
5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten.


§ 8 Amtsdauer des Vorstands


Mit Ausnahme des dem Vorstand kraft Amtes angehörenden Verbindungsoffiziers wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied ftir die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 10 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene Stimme und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
• Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt für jeweils ein Jahr. Sie dürfen weder dem Vorstand angehören noch von Mitgliedern des Vorstands vorgeschlagen werden.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Femsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändemde Bestimmung anzugeben.


§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedem mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11,12 und 13 entsprechend.


§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Deutsches Luftschiff- und Marinefliegermuseum Nordholz e.V. - Aeronauticum zur ausschließlichen Verwendung für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke.
 

 

 

Unterzeichnet von 18 Gründungsmitgliedern am 23. Juni 2016

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